1239) für einen kurzen Moment ausserhalb des Sichtfeldes der dahinterfahrenden Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes befand. Ferner ist denkbar – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – dass dieser Moment ausreichend war, um währenddessen auf die Höhe des Z.________(Adresse) zu fahren und dort einen Zellophanplastiksack von 240 Gramm Gewicht mit Schwung aus dem offenen, beifahrerseitigen Fahrzeugfenster zu werfen.