f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann sich die Kammer vorab, mit der nachfolgenden Ergänzung, anschliessen. Aktenkundig sind demnach ferner eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft sowie Fotos, auf denen einerseits mittels eines VW- Passat die Position des Fahrzeugs des Beschuldigten im Rahmen der Anhaltung nachgestellt, andererseits die angrenzende Treppe abgebildet wurde, auf deren Stufe sich der Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch befunden hatte (pag. 295 ff.). Vorliegend wurde der Beschuldigte unbestrittenermassen gemeinsam mit C._____