Der erstinstanzlichen Urteilsbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob und welche Teile des vorgeworfenen Sachverhalts vorliegend bestritten sind. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und der erst- und oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung ist das Rahmengeschehen, jedenfalls in Teilen, unstrittig geblieben. Unbestritten ist demnach, dass der Beschuldigte am 09. August 2019 gegen 21:00 Uhr mit seinem Fahrzeug, einem Toyota Prius mit dem Kennzeichen ________, von AB.________(Ortschaft) her in den Y.________weg in F.________ (Ortschaft) einbog und in den Q.________weg fuhr.