Diese Erklärung des Beschuldigten sei unbehelflich. Schliesslich würde auch die Konversation zwischen dem Beschuldigten und «D.________» den Verdacht erhärten, dass dieser im Drogenhandelt tätig gewesen sei. Alle belastenden Indizien zusammen, namentlich das sichergestellte Heroin, der Umstand, dass sich der Beschuldigte klar der Kontrolle habe entziehen wollen, die sichergestellten Bargeldbeträge, der Wohnort von S.________ in der Nähe des Anhalteorts, die dort sichergestellten Gegenstände sowie die beim Beschuldigten und auf dem Bargeld gefundenen Drogenrückstände würden allesamt gegen einen Zufall sprechen.