Nicht glaubhaft sei ferner die Angabe des Beschuldigten, der Fingernagelschmutz mit Heroin stamme von einem Klumpen Kokain, den ihm C.________ im Fahrzeug gezeigt habe. Denn er selbst sage aus, diesen in der rechten Hand gehalten zu haben, mithin dort, wo gerade keine Rückstände von Betäubungsmitteln festgestellt worden seien. Dagegen spreche auch das positive Resultat auf Heroin. Staatsanwältin O.________ führt weiter aus, es erschliesse sich ihr auch nicht, wie durch das Berühren von Geld Rückstände unter die Fingernägel gelangen sollten, ausser man habe an einer Note gekratzt. Diese Erklärung des Beschuldigten sei unbehelflich.