17 glaubhaft, da er diesfalls am Anhaltetag rund die Hälfte des Jahresgehalts mit sich herumchauffiert haben müsste. Zudem seien auf sämtlichen Noten Heroin- und Kokainrückstände festgestellt und das Geld nicht im Portemonnaie oder einem Couvert, sondern in Minigrip aufbewahrt worden und habe in einer Stückelung vorgelegen, die im Drogenhandel üblich sei. Nicht glaubhaft sei ferner die Angabe des Beschuldigten, der Fingernagelschmutz mit Heroin stamme von einem Klumpen Kokain, den ihm C.________ im Fahrzeug gezeigt habe.