Weiter würden die Heroinrückstände auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung bei S.________ sichergestellten Mixer und das Heroin aus dem Sack am Anhalteort aus der gleichen Gruppe stammen, weshalb die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass das Heroin aus der gleichen Charge sei. Beide Auskunftspersonen hätten denn auch ausgesagt, dass C.________ unter anderem mit Heroin gehandelt habe. Dass sie süchtig seien, spreche entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht für ihre Unglaubwürdigkeit. So wüssten sie mit Sicherheit, welche Art von Drogen sie konsumiert und von wem sie diese erhalten hätten.