1256 ff.). 10.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin O.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, sofern die Verteidigung die Möglichkeit anführe, eine unbekannte Drittperson habe genau an diesem Ort die Heroinportion deponiert, so sei diese nur theoretischer Natur. Denn der Sack habe für jedermann erkennbar und zugänglich auf einer Treppenstufe gelegen, nur bedingt vor Witterung geschützt, weshalb undenkbar sei, dass ein Drogenhändler dort seine Drogen ablegen würde.