Die beiden seien aber schwer betäubungsmittelabhängig und polizeilich bekannt. Gemäss der Vorinstanz stünden ihre Aussagen zudem in eklatantem Widerspruch zu denjenigen vom C.________, seien aber selbst auch nicht völlig widerspruchsfrei (pag. 1148). Die Verteidigung moniert, weshalb gerade diese Aussagen Rückschlüsse darauf zulassen sollten, was der Beschuldigte transportiert habe, wenn schon die Aussagen zu C.________ von geringem Beweiswert seien. Es bleibe eine Vermutung, dass C.________ das von ihm veräusserte Heroin vom Beschuldigten erhalten habe (pag. 1256 ff.).