Zusammenfassend ergäben sich keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte den Beutel je besessen, berührt oder wissentlich oder willentlich befördert habe. Deshalb sei er vom Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen (pag. 1255 ff.) In Bezug auf sämtliche Vorwürfe führte Rechtsanwalt B.________ zudem aus, es sei auf die Aussagen von S.________ und X.________ abgestützt worden, wonach C.________ Heroin und Kokain verkauft habe (pag. 1149). Die beiden seien aber schwer betäubungsmittelabhängig und polizeilich bekannt.