Schliesslich sei an der Adresse von S.________ im Wohnzimmer ein Drogenmixer sichergestellt worden, der die gleiche Drogenklasse aufgewiesen habe, wie der Beutel auf der Treppe. Doch C.________ habe auch den Mixer nicht berührt (pag. 1005). Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass die Drogen im Beutel und jene im Mixer von der gleichen Lieferkette stammen könnten, aber nicht müssten (pag. 1135). Auch dies bleibe ein Puzzleteil, welches sich nicht einfügen lasse. Zusammenfassend ergäben sich keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte den Beutel je besessen, berührt oder wissentlich oder willentlich befördert habe.