16 diesen an besagter Stelle deponiert oder herausgeworfen habe. Ferner sei auf pag. 299 ersichtlich, dass sich die Kellertreppe beifahrerseitig befunden habe. Es stelle sich die Frage, wie der Beschuldigte, der angeblich wissentlich von einem Polizeifahrzeug verfolgt worden sei, einen Beutel aus dem Beifahrerfenster werfen solle. Wenn jemand den Beutel hinausgeworfen habe, dann müsse es C.________ gewesen sein, aber auch dies sei nicht erwiesen. Schliesslich sei an der Adresse von S._____