10.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.2.1 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2022 führte Rechtsanwalt B.________ namens und Auftrags des Beschuldigten zusammengefasst aus, bezüglich des sichergestellten Beutels mit Heroin hätten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft auf die Vermutungen des polizeilichen Ermittlers verwiesen, wonach die Heroinportion entweder über den Beschuldigten oder C.________ aus dem Fahrzeug geworfen worden sei (pag. 1134; pag. 211). Demgegenüber sei dem Anzeigerapport auf pag.