Insgesamt kam die Vorinstanz zum Beweisergebnis, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen von S.________ und X.________, der sichergestellten Heroinportion, der festgestellten Spuren von Betäubungsmitteln auf dem Mixer und dem Bargeld sowie an den Kleidern und im Fingernagelschmutz des Beschuldigten und dem Chatverkehr mit «D.________» der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift erstellt sei (pag. 1150; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.2.1