Die Aussagen der Auskunftspersonen S.________ und X.________ erachtete die Vorinstanz demgegenüber als glaubhaft. Auf deren Kernaussagen, wonach C.________ über Heroin und Kokain in Mengen verfügt habe, die nicht für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, könne demnach abgestellt werden. Aus ihren Angaben könne ferner geschlossen werden, dass täglich drogenabhängige Personen in die Wohnung bzw. zu C.________ ins Zimmer gegangen seien und es jeweils zu Drogenübergaben gekommen sei (pag. 366, Z. 128 ff.; pag. 404, Z. 55 ff.; pag. 413, Z. 170 ff.).