So sei dem Chatverkehr vom 09. August 2019 zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Aufträge insgesamt CHF 14'800.00 einkassiert haben müsse, weshalb ein grosser Teil des sichergestellten Geldes demnach nicht aus der geltend gemachten Schwarzarbeit als V.________ (Funktion) auf Baustellen stammen könne. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten würden daher für das Gericht keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass er am 09. August 2019 in seinem Fahrzeug eine Heroinportion von 240 Gramm an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) befördert habe und im Begriff gewesen sei, diese an C.________ zu übergeben, als er von der Polizei angehalten worden sei.