Hinzu komme, dass der Beschuldigte auch bezüglich des im Fahrzeug aufgefundenen Bargelds nicht die Wahrheit gesagt habe. So sei dem Chatverkehr vom 09. August 2019 zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Aufträge insgesamt CHF 14'800.00 einkassiert haben müsse, weshalb ein grosser Teil des sichergestellten Geldes demnach nicht aus der geltend gemachten Schwarzarbeit als V.________ (Funktion) auf Baustellen stammen könne.