_ nach 45-minütiger Fahrt auf der T.________ (Autobahn) direkt von einer Baustelle an den Q.________weg in F.________ (Ortschaft) gefahren sei. Jedoch ergebe sich aus den Chatnachrichten, dass sich der Beschuldigte bereits ab ca. 19:00 Uhr in der Region F.________ (Ortschaft) aufgehalten habe, nicht erst ab 20:15 Uhr (Anhaltezeit um 21:00 Uhr abzüglich 45 Minuten). Hinzu komme, dass der Beschuldigte auch bezüglich des im Fahrzeug aufgefundenen Bargelds nicht die Wahrheit gesagt habe.