Auffällig sei zudem, dass der Beschuldigte trotz des schwerwiegenden Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels keine näheren Angaben zu seinem Kollegen, der dessen Aussagen hinsichtlich der Schwarzarbeit bestätigen könne, machen wolle. Es liege somit der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handle, dies umso mehr, als seine Version der «Schwarzarbeit» nicht mit jener von C.________ übereinstimme. Viele Aussagen des Beschuldigten seien überdies aktenwidrig. Beispielhaft verweist die Vorinstanz auf die Angabe des Beschuldigten, wonach er am 09. August 2019 zusammen mit C.________ nach 45-minütiger Fahrt auf der T.