493, Z. 116 ff.). Zudem vermute er, der Bauherr habe «dreckige Pfoten», weshalb sich Drogenrückstände auf dem Bargeld fänden. Dieses Geld habe er auch angefasst und er habe alles Bargeld ins «Kästli» getan (pag. 548 f., Z. 353 ff). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte gebe für alles eine Erklärung ab, wobei diese Angaben in sich einigermassen aufgingen, allerdings in grossem Widerspruch zu den Angaben von C.________ stünden. Auffällig sei zudem, dass der Beschuldigte trotz des schwerwiegenden Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels keine näheren Angaben zu seinem Kollegen, der dessen Aussagen hinsichtlich der Schwarzarbeit bestätigen könne, machen wolle.