14 diesen bei der Adresse gemäss dem Chatprotokoll abzusetzen, wobei diese Fahrdienste in der Entschädigung inbegriffen gewesen seien (pag. 491, Z. 49 ff.). Auf die festgestellten Spuren von Betäubungsmitteln an Kleidung und Bargeld angesprochen führte der Beschuldigte aus, während der Fahrt habe er einen ihm von C.________ vorgehaltenen «Klumpen» in der Hand gehalten, wobei er angenommen habe, es handle sich um Kokain (pag. 492, Z. 94 ff.; pag. 494, Z. 209 ff.). Auf Vorhalt der sichergestellten Heroinportion sagte der Beschuldigte, dies sei nicht der «Klumpen» (pag. 493, Z. 116 ff.).