_ im Zeitpunkt des Wurfes aus dem Fahrzeugfenster erst noch hätte erfolgen sollen bzw. noch im Gang oder bereits erfolgt gewesen sei, habe sich nicht klären lassen. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass die Übergabe noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Beschuldigte gebe an, das in seinem Fahrzeug sichergestellte Bargeld stamme aus Schwarzarbeit für U.________ (Tätigkeit) (pag. 492, Z. 64 ff.; pag. 509, Z. 258 ff.). Er habe am Tag der Anhaltung sowie am Tag zuvor mit C.________ auf einer Baustelle schwarz gearbeitet und sei im Begriff gewesen,