Hinsichtlich der Ergebnisse der technischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, nach eingehender Analyse der 178 Seiten Anruf- bzw. Chatprotokolle des WhatsApp-Chats mit dem unbekannten «D.________» bestünden Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel, da immer ein ähnliches Schema zu beobachten sei. Aus dem Chatverkehr vom Anhaltetag folge, dass es sich bei der von «D.________» genannten «Nr3» um ein Paket gehandelt habe, welches der Beschuldigte am P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft), die letzte unmittelbar vor der Anhaltung angegebene Adresse, hätte ausliefern sollen.