_ habe die Analyse im Fingernagelschmutz beidseitig sowie auf seinem T-Shirt ein positives Ergebnis auf Heroin und Kokain sowie auf der Trainerhose ein positives Ergebnis auf Kokain ergeben (pag. 356 ff.). Daraus folgert die Vorinstanz, dass der Beschuldigte und C.________ mit Heroin und Kokain in Berührung gekommen seien, was ein Indiz für einen Drogentransport darstelle. Hinsichtlich der Ergebnisse der technischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, nach eingehender Analyse der 178 Seiten Anruf- bzw. Chatprotokolle des WhatsApp-Chats mit dem unbekannten «D.______