Sämtliche sichergestellten Geldnoten hätten ein positives Ergebnis auf Kokain und/oder Heroin ergeben. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Verteidigung zwar dahingehend zuzustimmen sei, als der Bericht des IRM über die Intensität der Kontamination keinen Aufschluss gebe und auch Bargeld legaler Herkunft Spuren von Drogen aufweisen könne, jedoch eine Kontamination sämtlicher Geldnoten ohne Drogendeliktsbezug sehr unwahrscheinlich sei. Zudem sprächen nebst der Kontamination weitere Indizien (Aufbewahrung des hohen Geldbetrages in gemischter Stückelung im Fahrzeug, abgepackt in 5 Minigrip, teilweise versteckt in der Mittelkonsole) für die Herkunft des Geldes aus einem Drogenhandel.