während seines Aufenthalts gewohnt habe, eine Betäubungsmittel-Waage, ein Trichter sowie 2 Betäubungsmittel-Waagenabdeckungen sichergestellt worden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es sich dabei um Utensilien gehandelt habe, die C.________ zum Wägen, allenfalls Strecken und Portionieren, von Drogen benutzt habe.