Die Vorinstanz folgerte daraus, dass die Betäubungsmittel aus der gleichen Lieferkette bzw. vom gleichen Lieferanten stammen könnten, wenn auch nicht stammen müssten. Das Ergebnis deute in jedem Fall darauf hin, dass mit dem sichergestellten Mixer Drogen gemischt worden seien. Weiter seien im Wohnzimmer 4 Betäubungsmittel- Waagen, 7 Minigrip mit weissem Pulver, 1 Minigrip mit braunem Pulver und 1 Glas mit weissem Pulver sowie im kleinen Zimmer, in dem C.________ während seines Aufenthalts gewohnt habe, eine Betäubungsmittel-Waage, ein Trichter sowie 2 Betäubungsmittel-Waagenabdeckungen sichergestellt worden.