Weiter sei anlässlich der Hausdurchsuchung im Anschluss an die Anhaltung am Domizil von S.________, an dem sich C.________ gemäss polizeilichen Ermittlungen in dieser Zeit zugezogen habe, im Wohnzimmer ein Mixer mit Heroinanhaftungen sichergestellt worden, wobei die Stoffvergleichsanalyse des IRM ergeben habe, dass die Heroinprobe aus dem Mixer derselben chemischen Klasse wie die am Anhalteort sichergestellte Heroinportion zugeordnet werden könne. Die Vorinstanz folgerte daraus, dass die Betäubungsmittel aus der gleichen Lieferkette bzw. vom gleichen Lieferanten stammen könnten, wenn auch nicht stammen müssten.