12 10.1 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat zunächst bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel dargelegt, dass nach der Anhaltung des Beschuldigten und C.________ am 09. August 2019 am Q.________weg in F.________ (Ortschaft) in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes eine netto 240 Gramm braunes Pulver enthaltende Heroinportion, in einem Zellophanplastiksack verpackt und ein Loch aufweisend, habe sichergestellt werden können.