Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden. Dem Beschuldigten wurden in der Anklageschrift vom 06. April 2020 drei Sachverhaltskomplexe vorgeworfen (pag 911 f.; Ziff. I.A.1.1. bis I.A.1.3. der Anklageschrift). Wie bereits die Vorinstanz würdigt auch die Kammer die vorliegenden Beweismittel einerseits den Sachverhaltskomplex am Tag der polizeilichen Anhaltung betreffend (Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift), andererseits bezüglich der weiteren Vorwürfe (Ziff. I.A.1.2. und I.A.1.3. der Anklageschrift; pag.1132 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).