Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch für die oberinstanzliche Beurteilung. Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche betreffend C.________ (pag. 913 f.; Ziff. I.B.1.1. bis Ziff. I.B.1.5. der Anklageschrift) wurden, wie bereits unter Ziff. I.5. hiervor erwähnt, von C.________ und der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft akzeptiert. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden.