9. Vorbemerkungen zum Gesamtvorwurf gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt Die Berufung des Beschuldigten bezieht sich auf sämtliche, ihn betreffenden Anklagepunkte (pag. 911 f.; Ziff. I.A.1.1. bis I.A.1.3. der Anklageschrift). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. August 2020 (pag. 1017) behielt sich die Vorinstanz vor, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.1.1. bis I.A.1.3. der Anklageschrift auch als bandenmässige Begehung, gemeinsam mit dem unbekannten «D.________», zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch für die oberinstanzliche Beurteilung.