11 C.________ vom 10. August 2019 (pag. 424 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung der Kammer. Dasselbe gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1243 ff.).