der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung ist wiederholend bzw. ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; mit Hinweisen).