I.A.1.2. und I.A.1.3. der Anklageschrift), fragt sich, ob eine solche gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten einer «mehrfachen» Widerhandlung gegen das Betäubungsmittlegesetz schuldig gesprochen hat – dies, obwohl sie entsprechend der Urteilsbegründung auf S. 41 ff. (pag. 1157 ff.) eine Handlungseinheit annahm – ist für die Kammer einzig das erst-