_ (Ortschaft) (pag. 1075; Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), entsprechend der mit Anklageschrift vom 06. April 2020 vorgeworfenen zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie der Heroin- bzw. Wirkstoffmenge (pag. 911; Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Befördern und Verschaffen einer unbekannten je qualifizierten Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch sowie wegen Befördern und Verschaffen einer unbekannten pro Übergabe qualifizierten Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch (pag. 1075; Ziff. I.1.2. und I.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).