Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt (BGE 139 IV 282 E. 2.6.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig gemeinsam mit dem unbekannten «D.________», zunächst durch Befördern und Anstalten treffen zum Verschaffen von 240 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 52.8 Gramm, begangen am 09. August 2019 in F.________ (Ortschaft) (pag.