6. Vorbemerkung Aufgrund des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. hiervor) ist es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige «reformatio in peius» vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289). Zusätzliche Schuldsprüche fallen gegebenenfalls unter das Verbot der Verschlechterung, selbst wenn die Sanktion nicht verschärft wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288).