V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung