I.1.1. bis I.1.3. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (Ziff. I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfügung bezüglich des zur Vernichtung eingezogenen beschlagnahmten Mobiltelefons Wiko (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfügung betreffend den Einzug des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 18'782.60 (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie der Kos- ten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I.2. zweiter Abschnitt und Ziff.