angefochten hat. Infolgedessen ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als verfügt wurde, dass die übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. V.2.1., V.2.3. bis V.2.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch (Ziff. I.1.1. bis I.1.3. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (Ziff.