Der Beschuldigte hingegen focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30. November 2020 teilweise an (pag. 1174 f.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Festzuhalten ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. 2 hiervor), dass der Beschuldigte die Verfügung der zur Vernichtung eingezogenen beschlagnahmten Gegenstände nur hinsichtlich des Mobiltelefons Wiko (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten hat.