5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Mitbeschuldigte C.________ legte gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung ein. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 – soweit C.________ betreffend – in Rechtskraft erwachsen (pag. 1124; Ziff. III., IV., V.1., V.5. und V.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hingegen focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30. November 2020 teilweise an (pag.