1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wobei 11 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 21 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko, violett-blau, ohne Hülle, sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).