Staatsanwältin O.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1271 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einziehung der Gegenstände gemäss Ziff. V. 2.1, 2.3-2.20. II. A.________ sei schuldig zu erklären: