Betreffend Umfang der Berufung ergibt sich aus der Begründung der Berufungserklärung, dass sich diese zudem auf die Verfügung der Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons Wiko beziehe. Demnach hat die Kammer ebenfalls darüber zu befinden. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende – teilweise in Abweichung zu den Anträgen der