3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 01. Februar 2022 (pag. 1237), über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1243 ff.). Von Amtes wegen wurde im Internet ein Kartenausschnitt abgerufen und relevante Örtlichkeiten markiert (pag. 1293). Die Parteien wurden mit je einer Kopie bedient (pag. 1242).