V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 01. Dezember 2020 (pag. 1178 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1181 f.).