Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 04. November 2020 (pag. 1117 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 05. November 2020 (pag. 1168 f.) zugestellt. Mit Eingabe vom 30. November 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1174 ff.), beschränkt auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfahrenskosten (Ziff.