und in Anwendung der Art.43, 47, 49, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2 Die Untersuchungshaft von 70 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.